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Darum AWG!

Unser Team bringt junges Blut in die Gemeindevertretung. Wir sind eine Mischung aus verschiedenen Alters- und Berufsgruppen und möchten nicht nur allem kritisch gegenüberstehen, sondern selbst aktiv handeln:

– zum Allgemeinen Wohl der Gemeinde.

Freiheit

Unser Vorteil als Wählergemeinschaft ist es, frei von politischen Vorgaben und Zwängen zu sein. Dafür beschäftigen wir uns umso mehr mit den anfallenden Themen vor Ort.

Förderung und Engagement

Wir stehen für eine ausgewogene Förderung und Unterstützung der einzelnen Bereiche und Gruppen in der Gemeinde. Gemeindeleben ist uns wichtig: Unsere Kandidaten sind aktiv in Kirche, Feuerwehr und Sportverein. Neben Internet, E-Mail und Facebook freuen wir uns auch über jedes persönliche Gespräch mit Ihnen vor Ort, denn unser Motto lautet „Gespräche und Information anstatt Konfrontation“.

Mitmachen

Wir treffen uns regelmäßig zum Austausch über aktuelle Themen und freuen uns über jeden interessierten Gast. Möchten Sie einfach einmal bei uns dabei sein oder haben Sie konkretes Anliegen, dann kontaktieren Sie uns.

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Als Mannschaft
für die Gemeinde

Satzung

der Allgemeinen Wählergemeinschaft Rethwisch

Präambel

Als AWG stehen wir für eine aktive, zukunftsorientierte Politik innerhalb unserer kleinen Gemeinde, gestalten mit und setzen uns direkt mit den Interessen unserer Mitbürger auseinander. Wir sind eine Mischung aus verschiedenen Alters- und Berufsgruppen und möchten nicht nur allem kritisch gegenüberstehen, sondern selbst aktiv handeln

– zum Allgemeinen Wohl der Gemeinde.

Unser Vorteil als Wählergemeinschaft ist es, frei von parteipolitischen Vorgaben und Zwängen zu sein. Dafür beschäftigen wir uns umso mehr mit den anfallenden Themen vor Ort.

Wir stehen für eine ausgewogene Förderung und Unterstützung der einzelnen Bereiche und Gruppen in der Gemeinde. Gemeindeleben ist uns wichtig.

Aus Gründen der Lesbarkeit wurde in der Satzung die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.

§ 1 Name und Sitz

Die Wählergemeinschaft führt den Namen

Allgemeine Wählergemeinschaft Rethwisch

kurz AWG und hat ihren Sitz in Rethwisch. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel

Die AWG ist eine gemeinnützige Gemeinschaft zur Pflege der gemeindepolitischen Angelegenheiten. Sie will sich am politischen Leben in der Gemeinde beteiligen und durch Aufstellung von Wahlvorschlägen in der Gemeindevertretung mitwirken.

Zur Erreichung dieser Ziele will sie ihren Mitgliedern durch kommunalpolitische Versammlungen und Sprechabende die nötige Kenntnis über die Aufgaben der Gemeinde sowie die Rechte und Pflichten der Bürger vermitteln.

§ 3 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jeder Einwohner der Gemeinde Rethwisch werden, der bei Kommunalwahlen in unserer Gemeinde aktives Wahlrecht ausüben darf.

Als Vorbedingung für die Aufnahme gilt die Abgabe eines schriftlichen Aufnahmeantrags. Mit dem Aufnahmeantrag wird die aktuell gültige Satzung der AWG anerkannt.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, ist Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung zulässig, die dann endgültig entscheidet.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied der AWG hat das Recht und die Pflicht, an allen Mitgliederversammlungen der AWG mit Stimmrecht teilzunehmen. Es ist die Pflicht eines jeden Mitglieds, für die Ziele der AWG einzutreten und die Satzung und Beschlüsse zu befolgen.

Die mit einem Amt betrauten Mitglieder haben nur einen Anspruch auf Erstattung tatsächlich entstandener Auslagen. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge rechtzeitig zu entrichten.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Tod
  • durch Austritt
  • durch Ausschluss

Der Austritt ist jedem Mitglied jederzeit gestattet und hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Mit dem Austritt erlischt jedes Recht an die AWG, insbesondere jeder Anspruch auf das Vermögen. Beiträge sind bis zum Austritt voll zu zahlen, zu viel geleistete Beiträge werden nicht erstattet. Beitragsrückstände sind vor Austritt zu zahlen. Eine Rückgewähr von Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Mitglieder, welche mit Ämtern betraut waren, haben vorher Rechenschaft abzulegen.

Der Ausschluss kann erfolgen bei Vergehen gegen die Satzung und Beschlüsse, sowie bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb der AWG. Außerdem kann der Ausschluss aus sonstigen schwerwiegenden Gründen erfolgen. Den Ausschluss vollzieht der Vorstand. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von einem Monat nach Zugang Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die dann endgültig entscheidet. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Vom Zeitpunkt des Antrags auf Ausschluss an ruhen alle Funktionen des Mitglieds, alle in seinem Besitz befindlichen Gegenstände und Unterlagen der AWG sind sofort beim Vorstand abzuliefern. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.

§ 6 Aufnahmegebühr und Beiträge

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 30 €. Die Mitgliederversammlung ist ermächtigt Ausnahmen zu erlassen.

Der Mitgliedsbeitrag ist zum 1. Tag des Geschäftsjahres fällig. Das Jahr des Eintritts gilt als beitragsfrei.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Ausschüsse

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, jedoch bedürfen Satzungsänderungen der ⅔-Mehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens zehn oder mehr als die Hälfte der Mitglieder dies verlangen und ist beschlussfähig, wenn die Einberufung mindestens eine Woche vorher durch schriftliche Benachrichtigung erfolgte.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Wahl des Vorstands
  • Wahl von zwei Kassenprüfern auf zwei Jahre (Wiederwahl ist möglich.)
  • Entgegennahme des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung des Vorstands
  • Aufstellung der Wahlvorschläge

§ 9 Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • 1. Vorsitz
  • Stellvertretender Vorsitz (2. Vorsitz)
  • Schrift- und Pressewart
  • Kassenwart

Die AWG wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vermögens und die Ausführung der Beschlüsse.

Der 1. Vorsitz und im Verhinderungsfall der 2. Vorsitz sind zu Rechtsverfügungen bis zu einem Wert von 250 € berechtigt. Alle darüber hinaus gehenden Rechtsverfügungen bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.

Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Auszahlungen über 50 € bedürfen der Unterschrift des Kassenwarts und eines weiteren Vorstandsmitglieds.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Vorstandsmitglied können ausschließlich voll geschäftsfähige Mitglieder werden. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsversammlungen, die vom 1. Vorsitz, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitz, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. bzw. 2. Vorsitz binnen sieben Tagen eine zweite Sitzung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleitung.

Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch:

  • Erlöschen der Mitgliedschaft
  • freiwilliges Ausscheiden aus dem Vorstand
  • nicht erfolgte Entlastung und Bestätigung durch die Mitgliederversammlung
  • Entzug des Vertrauens durch Mehrheitsbeschluss einer Mitgliederversammlung

Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

§ 10 Ausschüsse

Ausschüsse können nach Bedarf von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

§ 11 Vermögen

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins dürfen ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet werden. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die AWG kann sich auflösen, wenn dies durch die Tagesordnung zu einer Mitgliederversammlung kenntlich gemacht wird. Die Auflösung muss mit ¾-Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Das Vereinsvermögen muss einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23. Oktober 2021 beschlossen und ist mit diesem Tag in Kraft getreten.

Sie ersetzt die zuvor seit der Gründungsversammlung am 22. Dezember 1993 gültige Satzung.

Rethwisch, den 23. Oktober 2021